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Eine Behandlung seelischer Störungen mit Krankheitswert darf nach dem Gesetz (PsychThG) nur durchgeführt werden,
wenn eine Zulassung zur Psychotherapie vorliegt. Es gibt folgende Möglich- keiten einer Zulassung:
1. Ärzte und psychologische Psychotherapeuten müssen neben einem abgeschlossenen Hochschulstudium eine
therapeutische Zusatzausbildung absolviert haben und dürfen sich "dann" Psychotherapeut nennen.
2. Akademisch ausgebildete und nicht akademisch ausgebildete Personen die eine staatl. Anerkennungsprüfung
nach dem Heil- praktikergesetz zur Psychotherapie erfolgreich abgelegt haben dürfen eine psychotherapeutische
Praxis Psychotherapie (HPG) führen.
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